1.
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins:
1.1.
Der Verein führt den Namen AIRSOFT SPORT VEREIN TIROL.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwaz.
1.3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
2.
Zweck des Vereins
Der
Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt die Förderung und Ausübung des Sportes
„Airsoft“ in Österreich. Als ebenso wichtig
erachtet der Verein die Pflege guter Kameradschaft. Der Verein
ist politisch und konfessionell neutral.
Bei
„Airsoft“ handelt es sich um ein Live-Strategiespiel,
dessen Ziel es ist, durch Ausdauer, Geduld, Taktik und Teamfähigkeit
das Spiel zu gewinnen. Die hierzu verwendete Ausrüstung
(„Softguns“, taktische Westen, etc.) muss geltendem
österreichischem Recht entsprechen, um verwendet werden
zu dürfen. Es müssen auch die Spielregeln sowie
strenge Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, um das
bereits geringe Verletzungsrisiko weiter zu minimieren.
3.
Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes
vorgesehen sind:
Der
beabsichtigte Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten
verwirklicht werden:
3.1.
Ideelle Tätigkeiten:
a) Austragung von Sportwettkämpfen sowie anderen sportlichen
und kulturellen Veranstaltungen
b) Anschaffung von vereinseigener Sportausrüstung
c) Gestaltung einer Internet-Website
d) Organisation von Sammelbestellungen für die Mitglieder
e) Vorträge, gesellige Zusammenkünfte und sonstige
Veranstaltungen
3.2.
Aufbringungen der erforderlichen Mittel:
a) Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen
Unternehmungen
c) Entgeltlicher Verleih von Ausrüstung für die
Dauer sportlicher Veranstaltungen
d) Sponsoring
e) Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
4.
Arten der Mitgliedschaft:
Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in
4.1. ordentliche Mitglieder, das sind solche, die sich voll
an der Vereinsarbeit beteiligen,
4.2. außerordentliche Mitglieder sind solche, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages fördern,
4.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen ihrer
besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
5.
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder
des Vereines können alle physischen Personen ab der Vollendung
des 16. Lebensjahres werden. Für den Erwerb der Mitgliedschaft
von Personen, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, ist eine schriftliche Einverständniserklärung
eines gesetzlichen Vertreters notwendig.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung
zum Ehrenmitglied erfolgt auf Anfrage des Vorstandes durch
die Generalversammlung.
Vor der Konstituierung erfolgt die vorläufige Aufnahme
durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wir erst mit
der Konstituierung wirksam.
Es wird ein Mitgliedsverzeichnis geführt.
6.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung und durch Ausschluss.
6.1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Bei
ordentlichen Mitgliedern muss der Austritt jedoch dem Vorstand
mit einer einwöchigen Kündigungsfrist schriftlich
angezeigt werden und entbindet nicht von der Erfüllung
der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten
dem Verein gegenüber. Bei außerordentlichen Mitgliedern
ist ein Austritt sofort nach Mitteilung an den Vorstand wirksam;
allerdings entbindet dies nicht von der Erfüllung der
bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten
dem Verein gegenüber.
6.2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen,
wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate
mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hievon unberührt.
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom
Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und
wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen
den Ausschluss ist jedoch binnen 2 Wochen nach Erhalt der
schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung
zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung
ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
6.4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den
in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung
auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7.
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
7.1.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in
üblicher Art und Weise zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
7.2. Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung
vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins und
über die finanzielle Gebarung informiert zu werden.
7.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
woran das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung
der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge, in
der von der Generalversammlung beschlossenen, Höhe und
zum, von der Generalversammlung beschlossenen, Zeitpunkt verpflichtet.
Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser
Gebühren und Beiträge befreit.
7.4. Mitglieder sind weiters verpflichtet für die freiwillige
Teilnahme an vom Verein organisierten sportlichen und kulturellen
Veranstaltungen einen Unkostenbeitrag zu bezahlen, welcher
jeweils vom Vorstand festgesetzt wird.
7.5. Jedem Mitglied obliegt es für eine eigene Unfallversicherung
(insbesondere für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen)
zu sorgen. Der Verein übernimmt keine Haftung für
allfällige Verletzungen.
7.6. Mitglieder verpflichten sich außerdem zum verantwortungsvollen
Umgang mit Airsoft-Waffen und Verwendung keinerlei echter
Waffen oder Munition.
7.7. Aufgrund der Gefährlichkeit und Verwechslungsgefahr
von Airsoft-Waffen haben sich alle Mitglieder unbedingt an
die Verhaltens- und Spielregeln zu halten. Diese werden vom
Vorstand vorgeschlagen und können in einer ordentlichen
oder außerordentlichen Generalversammlung revidiert
werden. Diese Regeln sind Teil der Geschäftsordnung und
sind für jedes Mitglied einsehbar.
7.8. Ein Mitglied, welches sich während einer vom Verein
organisierten Veranstaltung den Regeln widersetzt, kann von
der Veranstaltung ausgeschlossen werden und hat dabei keinen
Anspruch auf Zurückerstattung des eingehobenen Unkostenbeitrags.
8.
Nichtmitglieder
Nichtmitgliedern
wird es ermöglicht mit Zustimmung des Vorstandes an vom
Verein organisierten Airsoft-Spielen und sonstigen Vereins-Veranstaltungen
und Unternehmungen teilzunehmen, sofern sie einen Unkostenbeitrag
bezahlen, welcher vom Vorstand jeweils festgesetzt wird.
Die Teilnahme eines Nichtmitgliedes ist von der Zustimmung
des Nichtmitgliedes zu in den Punkten 7.5. - 7.8. vorgesehenen
Pflichten abhängig.
9.
Die Generalversammlung
9.1.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich
innerhalb von 4 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf
Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens
10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
stattzufinden.
In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche
Generalversammlung längstens 1 Monat nach Einlangen des
Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 1 Woche
vor dem Termin schriftlich oder durch Zusendung einer E-Mail
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand.
9.4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens
24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich einzureichen.
9.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche
über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten
gefasst werden.
9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
Die Generalversammlung ist bei Statutengemäßer
Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
9.7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse,
mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichgewicht gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
9.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der
Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch
dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende ordentliche Mitglied den Vorsitz.
10.
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsberichtes und
des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über den Voranschlag,
d) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
und der Rechnungsprüfer,
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und
der Mitgliedsbeiträge,
f) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse
von der Mitgliedschaft,
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und
die freiwillige Auflösung des Vereines,
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen,
j) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer
und dem Verein.
11.
Der Vorstand
11.1.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt
und besteht aus:
a) dem Obmann
b) dem Obmann-Stellvertreter
11.2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung
in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen
ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange
Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten
auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein,
hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
11.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes
durch die Generalversammlung.
Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand
ist persönlich auszuüben.
11.4. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter
schriftlich oder mündlich einberufen.
11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder
eingeladen wurden und beide Vorstandsmitglieder anwesend sind.
11.6. Der Vorstand benötigt zur Beschlussfassung die
Zustimmung beider Vorstandsmitglieder.
11.7. Den Vorsitz führt in jedem Fall der Obmann.
11.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode
(Pkt. 11.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung (Pkt. 11.9.) und Rücktritt (Pkt. 11.10.)
11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands in
Kraft
11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zur richten. Der Rücktritt
des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung
(Pkt. 11.2.) des neuen Vorstandes wirksam.
12.
Die Aufgaben des Vorstandes
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
13.
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
13.1.
Der Obmann und der Obmann-Stellvertreter vertreten den Verein
nach außen und führen die laufenden Geschäfte
des Vereins. Sowohl bei schriftlichen Ausfertigungen des Vereines
sowie in Geldangelegenheiten bedarf es zur Gültigkeit
der Unterschrift des Obmanns und des Obmann Stellvertreters.
Bei Rechtsgeschäften zwischen einem Vorstandsmitglied
und dem Verein bedarf es der Zustimmung des jeweilig anderen
Vorstandsmitglieds.
13.2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den
Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können nur durch nach dieser Satzung vertretungsbefugte
Personen jeweils für sich erteilt werden. Bevollmächtigungen
können mündlich oder schriftlich erteilt werden.
13.3. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese
bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung des
zuständigen Vereinsorganes.
b) Dem Obmann obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte
zu. Ihm obliegt weiters die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstandes; er kann sich bei dieser
Aufgabe auch vertreten lassen, bleibt aber für die sorgfältige
und sachgerechte Durchführung verantwortlich.
c) Der Obmann-Stellvertreter ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Außerdem ist
er für die in 12.a) erwähnten Punkte verantwortlich.
Er kann sich in dieser Aufgabe vertreten lassen, bleibt aber
für die sorgfältige und sachgerechte Durchführung
verantwortlich
14.
Haftung
14.1.
Der Verein haftet im Außenverhältnis nach Lage
der rechtlichen Bestimmungen.
Im Innenverhältnis sind ordentliche und außerordentliche
Vereinsmitglieder bei maximal leichter Fahrlässigkeit
des im Außenverhältnis Haftenden zur anteiligen
Schadenstragung verpflichtet.
15.
Die Rechnungsprüfer:
15.1.
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung
für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können
allerdings nicht zu Rechnungsprüfern gewählt werden.
15.2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick
auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und
die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben
der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung
zu berichten.
15.3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer
sinngemäß die Bestimmungen der Punkte 11.8., 11.9.
und 11.10.
16.
Das Schiedsgericht
16.1.
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
16.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Mitgliedern,
die keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören
dürfen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder
Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche
Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen,
als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten
Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los.
16.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen
sind vereinsintern gültig.
17.
Auflösung des Vereines
17.1.
Der Verein wird aufgelöst durch:
- freiwillige Auflösung
- Verbot des Vereinszwecks
17.2. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur
in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit der im Punkt 9.7. der Statuten
festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
17.3. Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung
- der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und
- in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung
veröffentlichen.
17.4. Das im Falle der freiwilligen Auflösungen oder
bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen
darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern
zugute kommen.
Es ist von einem, durch die Generalversammlung einberufenen,
Abwickler einem Rechtsträger vorzugsweise an ein durch
den Vorstand zu bestimmendes Projekt zur Bekämpfung des
politischen Extremismus unter Jugendlichen oder einem anderen
als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen
Rechtsträger, der im Sinne der §§34 ff der
Bundesabgabeordnung anerkannt ist, zu übergeben.
18.
Gerichtsstand
Gerichtsstand
ist der Vereinssitz.
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